Stand: 29.Januar 2016
Informationsblatt zum ausdrucken: Assistenzhund
Barierrefreier Zutritt
„Nach § 17 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch – SGB I müssen Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden. Dazu gehört beispielsweise, dass Assistenz- und Blindenführhunde mit in Arztpraxen genommen werden dürfen. Gerade auch unter Berücksichtigung des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG darf die Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhundes nicht untersagt werden, es sei denn, der Mitnahme steht ein rechtfertigender, sachlicher Grund entgegen.
Quelle und LINK: http://www.behindertenbeauftragte.de/DE/Themen/Barrierefreiheit/Mobilitaet/Hunde.html
Hilfsmittel auf vier Pfoten
Blindenführhunde sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V und als Untergruppe der Produktgruppe 99 „Verschiedenes“ im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt.“
Diskriminierung und die Rechtslage ?!
Das Gleichstellungsgesetz: unzulässige Diskriminierung im Sinne von §§ 3 Abs. 2, 19 AGG
!! Wer sich diskriminiert fühlt kann sich an die Antidiskriminierungsberatungsstelle des Bundes in Berlin wenden. Hier ist die Seite mit Infos und den Kontakten: Antidiskriminierungssstelle
Un – BehinderteNrechtskonvention
Der Artikel 9 in der UN-Behindertenrechtskonvention findet bei den Assistenzhunden Anwendung. Meine genannte Version hier ist die Schattenübersetzung, denn die deutsche ist an einigen Stellen nicht eindeutig genug übersetzt worden!
Neben dem Artikel 9 ist ebenfalls Artikel 3, 19 und 20 für uns Teams von größerer Bedeutung.
Schaut bitte auf dieser Version der Schattenübersetzung ab Seite 10ff., da sieht man die Übersetzungsunterschiede.
Diese Version hat Bestand und man kann auf diese Version rechtlich bestehen.
Was eine Schattenübersetzung ist, lest ihr hier: Definition der Schattenübersetzung.
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 10 SGB I Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Hotels, Pensionen
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) hat in einer Pressemitteilung vom 21.6.1993 die gastronomischen Unternehmer zu „Toleranz gegenüber Führhunden in der Gastronomie“ aufgefordert. Es heißt darin:
„Die Duldung von Blindenführhunden im Speiselokal ist in der Regel unproblematisch. Diese Hunde sind speziell auf das blinde „Herrchen“ oder „Frauchen“ fixiert und bleiben stets „bei Fuß“. Sie sind ausgezeichnet erzogen, besonders freundlich und zutraulich. Der DEHOGA rät: „Wägen Sie im Einzelfall sorgfältig ab, ob ein Blindenführund nicht im Interesse des Blinden und ohne Beeinträchtigung des übrigen Gästekreises geduldet werden kann. In den meisten Fällen wird dies der Fall sein.“
Zusätzliche Gebühren für den Assistenzhund zu erheben, stellt eine Diskriminierung dar und kann eingeklagt werden. (Beispiel: Wieweit kämen wir, wenn bei nässe der Rollifahrer wegen dem Schmutz an den Rädern eine Gebühr wegen Mehraufwand zahlen müßte?!)
Weiterführende Artikel: Gebührenerhebung im Hotel für Assisstenzhund
Unhygienisch?
Assistenzhunde bringen kein gesundheitliches Risiko in Krankenhäuser, Praxen und Lebensmittelläden mit! Das wurde mehrfach ausgiebig untersucht und ist seit Jahren wiederholt bestätigt worden.
Quellen: Deutsche Krankehausgesellschaft
Lebensmittelbereich
Lebensmittelunternehmer müssen grundsätzlich vermeiden, dass Haustiere Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Das BMEL sieht im Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden jedoch einen Sonderfall. Gelegentlich verweigern Lebensmittelunternehmer behinderten Menschen, die von Blindenführhunden oder anderen Assistenzhunden begleitet werden, aus hygienischen Gründen den Zutritt zu Lebensmittelbetrieben, insbesondere zu Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels.
Grundsätzlich müssen Lebensmittelunternehmer gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden.
Diese Regelung gilt nach Ansicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zwar auch für die Einkaufsbereiche von Lebensmittelgeschäften. In Sonderfällen kann gemäß den geltenden Vorschriften Haustieren der Zugang dennoch gestattet werden. Das Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden ist aus Sicht des BMEL ein solcher Sonderfall, denn das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist hier ausschlaggebend.
Beim Mitführen von Blindenführ- und anderen Assistenzhunden in Lebensmittelbetrieben muss aber darauf geachtet werden, dass die Tiere nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen und diese verunreinigen.
Das dürfte jedoch unproblematisch sein und ist nicht zu erwarten, weil Führhunde besonders geschult und diszipliniert sind und im Lebensmitteleinzelhandel Waren üblicherweise verpackt zum Verkauf angeboten oder durch geeignete Thekensysteme geschützt werden.
Stand: 21.07.14 QUELLE: http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Hygiene/_Texte/MitBlindenhundLebensmittelgeschaeft.html?nn=406624
Dieses Seite wird regelmäßig aktualisiert und erweitert.
Positive Beispiele wo Barierrefreier Zutritt realisiert wird
http://www.tz.de/leben/tiere/tiere-besucher-krankenhaus-4903880.html
http://www.glückskind-borken.de/?page_id=715
http://www.tiergestuetzte-therapie.de/pages/texte/wissenschaft/schwarzkopf/schwarzkopf.htm
http://www.heilpraxisnet.de/naturheilpraxis/uni-klinik-erlaubt-hunde-im-krankenhaus-901853447319.php
http://www.klinik-kinzigtal.de/unser-haus/begleithunde/begleithunde.html
http://www.dbkg.de/kliniken/reha_mit_haustier
http://www.klinik-dr-roemer.de/besonderheiten.html
http://www.hygieneforum.eu/hyg/index.php?page=Thread&threadID=341
Hinweis: Im Text kommen neben dem Assistenzhund Begrifflichkeiten wie der Therapiehund vor. Therapiehunde sind nicht mit Assistenzhunden gleichzusetzen, wenn es um das AUFGABENGEBIET ihrer Tätigkeiten geht. Kurz gesagt sind Therapiehunde für mehrere Patienten zuständig und werden z.B. mitunter auf verschiedenen Stationen, in unterschiedlichen Einrichtungen eingesetzt. U.a. Ein Hygieneplan macht da Sinn. Assistenzhunde sind ausschließlich für EINEN Menschen individuell ausgebildet und haben bei der Begleitung in Gesundheitseinrichtungen nichts mit anderen Patienten oder Angestellten zu tun. Der Assistenzhund bleibt nah bei seinem Assistenznehmer, konzentriert sich und achtet auf ihn.